DVBS-Rechtstipp
Entwicklungen in der Sozial- und Verwaltungsrechtsprechung - Ein Blick auf das Jahr 2008
Dr. Michael Richter » Wie immer, wenn man die Arbeit eines ganzen
Jahres kritisch betrachtet, gibt es Positives wie Negatives zu berichten.
Zusammenfassend kann man sagen: Negativ ist, dass die Bewilligungspraxis der
Leistungsträger immer restriktiver wird. Positiv ist festzustellen, dass
unter Inanspruchnahme des Klageweges die Deckung berechtigter Bedarfe
durchaus durchgesetzt werden kann. Die Verbreitung dieser Erkenntnis führte
dazu, dass die DVBS-Rechtsberatung Ende November mit
ca. 190 Rechtsvertretungen doppelt so viele
Mandate übernehmen musste wie im Jahr 2007.
Im Einzelnen dürften folgende Entwicklungen in der Sozial- und Verwaltungsrechtsprechung von allgemeinem Interesse sein:
- Anfang des Jahres wurde in das sog. Hilfsmittelverzeichnis auf Betreiben
der gesetzlichen Krankenkassen eine Formulierung aufgenommen, nach der es
sich bei „DAISY-Playern“ ausdrücklich nicht um ein
Hilfsmittel, sondern um einen Gebrauchsgegenstand des alltäglichen Lebens
handelt und deshalb eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen
Krankenkassen nicht möglich sei.
Drei anders lautende Urteile konnten bisher erfochten werden, weil zum einen das Hilfsmittelverzeichnis nicht maßgeblich ist und zum anderen dargelegt werden konnte, welchen Nutzen ein solches Gerät für blinde und sehbehinderte „Nicht PC-Nutzer“ bei der Informationsaufnahme in der Praxis haben kann. - Eine Vielzahl von Widersprüchen und Klagen führte jetzt beim
Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen zu der Erkenntnis, dass zumindest
blinde und sehbehinderte Schüler der Carl-Strehl-Schule einen
Laptop für den Schulbesuch benötigen.
Die zwischen der blista und dem LWV getroffene Vereinbarung garantiert auf
jeden Fall ab 2009 die Versorgung mit solchen Geräten, ohne dass Eltern
und Schülern weiterhin schwierige und nervenaufreibende
Rechtsauseinandersetzungen mit ihrem Kostenträger drohen. Leider ist
derzeit noch nicht ganz klar, wie laufende Altfälle behandelt werden
können, insbesondere wenn bereits Geräte angeschafft wurden.
Eine Lösung für integriert beschulte Kinder oder Schüler anderer Einrichtungen bedeutet die genannte Vereinbarung aber leider noch nicht, so dass in diesen Fällen auch weiterhin nur der Rechtsweg bleibt. - Als sehr erfreulich ist auch ein Urteil des „Sozialgerichts Düsseldorf“ zu bewerten, das besagt, dass es sich beim Unterricht in „Lebenspraktischen Fähigkeiten“ komplett um eine „Maßnahme zum Erwerb einer angemessenen Schulbildung“ handelt und damit ohne die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Eltern zu gewähren ist. Leider wurde in diesem Fall Berufung durch den Kostenträger eingelegt, so dass dieses Ergebnis noch der Überprüfung durch das zuständige Landessozialgericht bedarf.
- In einem anderen Fall erklärte das Landessozialgericht einem Sozialhilfeträger sehr deutlich, dass unter angemessener Bildung für behinderte Menschen nicht „Bildung-light“ zu verstehen ist. In diesem Fall ging es um einen Studierenden, der Hilfe für ein freiwilliges Praktikum beantragt hatte, dieser Antrag aber mit dem Hinweis auf die fehlende Prüfungsrelevanz abgelehnt wurde. Das Gericht machte in der Verhandlung seine Auffassung, dass der Maßstab eines vernünftig handelnden Studierenden anzulegen ist, so eindringlich deutlich, dass es aufgrund eines Anerkenntnisses zwar zu keinem Urteil, der Studierende aber zu seinem freiwilligen Praktikum und der hierfür notwendigen Hilfe kam.
- Eine merkwürdige Idee hatte auch der oben noch als einsichtig dargestellte LWV-Hessen, als er die Anrechnung von Futtergeldpauschalen für Blindenführhunde von den Krankenkassen auf das Blindengeld durchsetzen wollte. Inzwischen ist in einem erstinstanzlichen Musterprozess dieser Anrechnungsgedanke als rechtswidrig bezeichnet worden. Abzuwarten bleibt allerdings, ob der LWV auf einer Bestätigung in zweiter Instanz besteht.
- Eine längst überfällige Entscheidung traf das Bundessozialgericht
erst kürzlich, indem es in einem Verfahren feststellte, dass der bereits
seit 6 Jahren geltende § 14 SGB IX
wörtlich zu verstehen ist. Er besagt, dass Kostenträger für die Feststellung
ihrer Zuständigkeit genau 14 Tage nach Eingang eines Antrags Zeit haben,
bei Verstreichung der Frist - unabhängig von der genauen Rechtslage -
auch eine Entscheidung treffen müssen und bei fristgerechter Weiterleitung
für den so genannten „Zweitangegangenen“ das gleiche gilt.
Im Ergebnis führt diese Klarstellung dazu, dass derjenige, wie beim „Schwarze-Peter-Spiel“, der den Antrag nach 2 Wochen in den Händen hält, auf jeden Fall über den Anspruch entscheiden muss. - Letztlich gab es noch ein interessantes Urteil des „Sozialgerichts
Koblenz“, das die Pflicht eines Leistungsträgers feststellte, auch
die Kosten einer fehlgeschlagenen Versorgung zu übernehmen. Der Entscheidung
lag ein Fall zugrunde, bei dem die Klägerin mit einem Blindenführhund
ausgestattet wurde, sich dieser aber im Laufe der Eingewöhnungsphase als
völlig ungeeignet herausstellte und zurückgegeben wurde.
In diesem Fall nutzte dem Leistungsträger auch die ausdrückliche Bestimmung im Bescheid nichts, dass die Kosten nur nach einer erfolgreichen Gespannprüfung übernommen werden sollten, denn, so das Gericht, es war der blinden Frau nicht zuzumuten, eine solche Prüfung mit einem unqualifizierten Hund abzulegen.
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* Rechtsanwalt
blista