„Ein erstaunlicher Umweg?“
Ergänzende Hilfsmittelversorgung bei privat Krankenversicherten führt zum Ziel
Christiane Möller » In der Vergangenheit stießen blinde und
sehbehinderte Menschen, die privat Krankenversicherte sind, immer
wieder auf Probleme, wenn es um die Kostenübernahme von Hilfsmitteln wie
Blindenlesesysteme, Bildschirmlesegeräte, Farberkennungsgeräte,
Braillezeilen für den Schulbesuch etc., also Hilfsmittel im Bereich
der Grundversorgung ging. Der Grund: Viele private Krankenversicherungen
haben in ihre Versicherungsbedingungen Hilfsmittelkataloge aufgenommen,
in denen eine Finanzierung für derartige Geräte nicht vorgesehen ist.
Für die Betroffenen bedeutet dies häufig ein echtes Dilemma. Da hat man
sich nun schon für den privaten Krankenversicherungsschutz entschieden
und nun muss man feststellen, dass der Versicherungsvertrag eine
Versorgung mit einem doch recht kostspieligen Blindenhilfsmittel gar
nicht vorsieht. Das wollten viele Versicherte nicht hinnehmen und
versuchten, vor Amts- und Landgerichten bis hin zum Bundesgerichtshof
ihr Recht einzuklagen. Denn schließlich haben gesetzlich
Krankenversicherte ja anerkanntermaßen auch einen Anspruch auf die
Versorgung mit derartigen Hilfsmitteln. Aber all diese Versuche blieben
in der Regel erfolglos, weil eine private Krankenversicherung nun einmal
frei darin ist, wie sie ihre Verträge gestaltet. Und die Richter kamen
zur Auffassung, dass wenn ein solcher Vertrag eine abschließende
Aufzählung möglicher Hilfsmittel enthält, im Wege einer ergänzenden
Vertragsauslegung nichts mehr „hineinzudeuteln“ ist.
Nun stellt sich aber die Frage, ob es für die Betroffenen nicht einen
viel einfacheren Weg gibt, um eine Braillezeile oder die Hilfsmittel für
den Schulbesuch doch noch finanziert zu bekommen. Auf den ersten Blick
mag es etwas ungewöhnlich anmuten, doch ein Antrag auf Kostenübernahme
des Hilfsmittels im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe für
behinderte Menschen gemäß § 54 Absatz 1
SGB XII beim zuständigen
Sozialhilfeträger kann helfen. Sozialhilfe? – Nein Danke! Ist das
nicht zwangsläufig mit einer demütigenden Offenlegung der Einkommens-
und Vermögenssituation verbunden? Nein: Zwar ist es richtig, dass die
meisten Leistungen der Sozialhilfe nur einkommens- und vermögensabhängig
gewährt werden und die Hilfeleistungen äußerst restriktiv ausfallen.
Das rührt daher, dass Sozialhilfe grundsätzlich nicht erhält, wer
sich selbst helfen kann oder die notwendigen Mittel von anderen
erhält. Damit wären Privatversicherte aufgrund ihrer Finanzsituation
eigentlich häufig aus dem Rennen. Das SGB XII sieht in bestimmten Fällen
aber einen einkommens- und vermögensunabhängigen Leistungsanspruch vor
und zwar gemäß § 92 SGB XII unter anderem für Leistungen der
medizinischen Rehabilitation. Genau zu diesen Leistungen der
medizinischen Rehabilitation gehören aber diese Hilfsmittel, wie
Braillezeile, Bildschirmlesegerät, Farberkennungsgerät und Co., und wer
sie nicht von seiner Krankenkasse bezahlt bekommt, hat eben diesen
Anspruch beim Sozialhilfeträger unabhängig vom Einkommen und Vermögen.
Hier lässt sich dann im Streitfall auch wieder mit der Fülle der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit in Bezug auf das jeweils benötigte Hilfsmittel argumentieren. Jüngst kamen auf diesem Weg privat krankenversicherte Eltern zu ihrem Recht, die für ihren mehrfach behinderten Sohn einen behindertengerechten Autositz benötigten, und auch die Kosten für eine Braillezeile und ein Bildschirmausleseprogramm für den Schulbesuch einer Sechstklässlerin konnten so gedeckt werden. Klarzustellen ist aber, dass die Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers nie über das hinausgeht, was die gesetzliche Krankenversicherung leisten müsste.
Der Tipp für privat versicherte schwerbehinderte Menschen lautet dementsprechend:
- Beantragen Sie das benötigte Hilfsmittel – trotz aller Vertragsbedingungen – bei Ihrer privaten Krankenversicherung. Entweder ist Ihre Versicherung großzügig und zahlt obwohl sie nicht müsste, oder sie lehnt ab.
- Zahlt Ihre Versicherung nicht, dann beantragen Sie das Hilfsmittel bei Ihrem zuständigen Sozialhilfeträger und fügen die Ablehnung Ihrer Versicherung dem Antrag bei.
- Zahlt der Sozialhilfeträger wegen verschiedenster Einwände auch nicht, dann melden Sie sich bitte in unserer Rechtsberatung.
Rechtsberatung
Dr. Michael Richter
Christiane Möller
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