Rechtstipp

DAISY – Für jung und alt gleichermaßen interessant!

Christiane Möller und Dr. Michael Richter * » Nun ist sie endgültig Geschichte: Im Kaufhaus sucht man vergeblich nach ihr, viele Kinder wissen gar nicht mehr, dass man damit überhaupt Musik oder Hörbücher anhören kann und nun greifen auch die Blindenhörbüchereien nicht mehr auf sie zurück. Sie haben sicher schon erkannt, um was es geht? Klar, die gute alte Kassette natürlich. Der lange angekündigte Umstieg auf das neue Informationsmedium „ DAISY” ist endgültig vollzogen und auch diejenigen, die bisher noch Angst davor hatten, die neue Technik zu nutzen, oder diejenigen, die nicht wissen, wie sie ein Daisy-Abspielgerät finanzieren sollen, müssen sich jetzt umstellen.

Sicher der richtige Zeitpunkt, über den aktuellen Stand in Bezug auf die Kostenübernahme für Abspielgeräte zur Nutzung der Daisy-CDs zu berichten.
Als die ersten Daisy-CDs produziert waren, wurde schnell klar, dass endlich eine Möglichkeit gefunden war, blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen einen strukturierten Zugriff auf aufgesprochene Texte zu ermöglichen. In Büchern konnte nun endlich Kapitelweise oder Seitenweise hin und her gesprungen werden, in Zeitschriften konnte endlich Rubrik- und Artikelweise geblättert werden, Lesezeichen ließen sich setzen, die Sprachgeschwindigkeit ließ sich individuell einstellen, ohne dass die Tonqualität darunter zu leiden hatte… Kurzum: ein Bedarfsdeckender Zugriff auf gesprochene Texte aller Art wurde endlich Wirklichkeit.
Nur die Abspielgeräte für diese neuartigen CDs mussten für die Betroffenen noch finanzierbar gemacht werden – bei einem Preis von über 350 Euro pro Gerät eine wichtige Aufgabe. Die Lösung: DAISY ist ein Datenformat, das bislang fast ausschließlich von blinden und sehbehinderten Menschen genutzt wird. Die dazu erforderlichen Abspielgeräte sind damit Hilfsmittel im Sinne des SGB V, und so verhandelte man mit den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen über eine Aufnahme der Daisy-Player ins Hilfsmittelverzeichnis.
Zunächst sah alles auch nach einem Erfolg aus. Doch in letzter Sekunde entschieden die Spitzenverbände anders und nahmen den Daisy-Player nicht nur nicht ins Hilfsmittelverzeichnis auf, sondern schrieben in dieses Verzeichnis ausdrücklich hinein, dass es sich bei derartigen Geräten nicht um Hilfsmittel im Sinne des Krankenkassenrechts handele.
Kurzer Schock, aber wer will schon gleich aufgeben? Wir nicht! Wenn schon die Krankenkassen nicht selbst einsehen wollen, wie wichtig DAISY für blinde und sehbehinderte Menschen ist, dann müssen sie es eben von Gerichten erklärt bekommen. Zahlreiche Menschen beantragten Daisy-Player bei ihren Krankenkassen, erhielten Ablehnungen und zogen ins Widerspruchs- und Klageverfahren. Unterstützt wurden viele dabei durch Dr. Michael Richter, der nicht müde wurde, Krankenkassen zu erklären, dass eine Daisy-CD nicht mit einem normalen CD-Player abgespielt werden kann, dass die Strukturfunktionen von DAISY zur Informationsbeschaffung für blinde und sehbehinderte Menschen unabdingbar sind und dass das gerade angesprochene Hilfsmittelverzeichnis bloß eine absolut unverbindliche Meinungsäußerung der Krankenkassen darstellt.
Im Mai 2008 entschied dann auch das erste Sozialgericht im Sinne einer hochgradig sehbehinderten Klägerin (Urteil des SG Fulda vom 15.05.2008 - S 4 KR 572/06). Vier weitere rechtskräftige sozialgerichtliche Entscheidungen folgten (Urteile des SG Freiburg vom 17.11.2009 - Az.: S 19 KR 6302/08; des SG Nürnberg vom 17.09.2008 - S 7 KR 411/06 - und des SG Wiesbaden vom 17.03.2009 - S 17 KR 23/07 - sowie Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 07.11.2008 - S 6 KR 329/07). Zahlreiche Krankenkassen lenkten aufgrund dieser Rechtsprechung freiwillig ein und stellten ihren Versicherten erforderliche Daisy-Abspielgeräte zur Verfügung.
In Berlin führten harte Verhandlungen mit den Krankenkassen dazu, dass zahlreiche gerichtliche Vergleiche geschlossen wurden. Diese sehen einen Zuschuss von 250 Euro für die Beschaffung eines Daisy-Players vor. Den Restbetrag müssen die Versicherten dann selbst zahlen. Das mag nach einer Minimallösung aussehen, doch ganz unberechtigt ist diese Vorgehensweise nicht, denn schließlich kann ein Daisy-Player nicht nur Daisy-CDs, sondern auch andere Formate abspielen und für diesen Anteil eines normalen Wiedergabegerätes muss jeder Bürger zahlen. Kämpfen lohnt sich also, wenn man fachkundig argumentiert. Fachkundig heißt dabei nicht nur, die juristische Definition von Hilfsmitteln im Sinne des Krankenkassenrechts zu kennen. Erforderlich ist vielmehr, auch fundierte Kenntnisse über sehbehindertenspezifische Belange zu haben. Das betrifft in diesem Zusammenhang etwa Fragen wie: Wie gelangen blinde und sehbehinderte Menschen eigentlich an Informationen? Wie können Informationen aufgenommen werden und welche Einsatzmöglichkeiten bieten die verschiedenen Hilfsmittelsysteme? Fehlt es nur an einer dieser Voraussetzungen, so kann ein Gerichtsverfahren auch leicht einmal negativ ausgehen, wie jüngst in Koblenz geschehen. Das Gericht erkannte den Anspruch auf Versorgung mit einem Daisy-Player nicht an, und wenn man sich die Urteilsgründe näher betrachtet, dann wird deutlich, dass der dortige Kläger es offensichtlich nicht verstanden hat, die Wichtigkeit der strukturierten Zugriffsmöglichkeit auf Texte – insbesondere zur Lektüre von Zeitschriften und auch für die Verbandsmedien – herauszustellen. Der Fall wird jetzt vor dem Landessozialgericht verhandelt und man darf auf das Ergebnis gespannt sein.

Ausdrücklich betont sei an dieser Stelle, dass dieser Fall nicht von der „rbm gemeinnützige GmbH” betreut wird. Abschrecken möchten wir mit dem letzten Beispiel jedoch nicht, sondern es ist uns wichtig, Ihnen einen realistischen Eindruck vom aktuellen Stand der Dinge zu vermitteln.
Übrigens: Nicht nur ältere Menschen sollten im Bedarfsfall bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag auf Versorgung mit diesem so wichtigen Hilfsmittel stellen. Eine Altersbegrenzung gibt es nämlich nicht. Wichtig dabei zu wissen ist in unserem Computerzeitalter aber, dass immer dann, wenn man selbst über einen PC verfügt, nicht automatisch und selbstverständlich ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse auf die zusätzliche Versorgung mit einem Daisy-Abspielgerät besteht. Die Kasse darf in einem solchen Fall nämlich zunächst einmal auf das kostenlose Computerprogramm zur Nutzung von DAISY verweisen. Eine Ausnahme könnte sich allenfalls für schulpflichtige Schüler ergeben, die ihre Unterrichtsmaterialien bewältigen müssen, hierzu auf Medien im Daisyformat angewiesen sind und ihren Schul-PC – zum Beispiel zur Hausaufgabenbewältigung und zum individuellen Lernen – nicht überall mit hinnehmen können.

* Ihr Team der rbm
rbm GmbH
Telefon: 0 64 21 - 9 48 88 32
E-Mail: m.richter@dbsv.org
oder: richter@dvbs-online.de

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