Rechtstipp
DAISY – Für jung und alt gleichermaßen interessant!
Christiane Möller und Dr. Michael Richter * » Nun ist sie endgültig Geschichte: Im Kaufhaus sucht man vergeblich nach ihr, viele Kinder wissen gar nicht mehr, dass man damit überhaupt Musik oder Hörbücher anhören kann und nun greifen auch die Blindenhörbüchereien nicht mehr auf sie zurück. Sie haben sicher schon erkannt, um was es geht? Klar, die gute alte Kassette natürlich. Der lange angekündigte Umstieg auf das neue Informationsmedium „ DAISY” ist endgültig vollzogen und auch diejenigen, die bisher noch Angst davor hatten, die neue Technik zu nutzen, oder diejenigen, die nicht wissen, wie sie ein Daisy-Abspielgerät finanzieren sollen, müssen sich jetzt umstellen.
Sicher der richtige Zeitpunkt, über den aktuellen Stand in Bezug auf
die Kostenübernahme für Abspielgeräte zur Nutzung der Daisy-CDs zu
berichten.
Als die ersten Daisy-CDs produziert waren, wurde schnell klar, dass
endlich eine Möglichkeit gefunden war, blinden und hochgradig
sehbehinderten Menschen einen strukturierten Zugriff auf aufgesprochene
Texte zu ermöglichen. In Büchern konnte nun endlich Kapitelweise oder
Seitenweise hin und her gesprungen werden, in Zeitschriften konnte
endlich Rubrik- und Artikelweise geblättert werden, Lesezeichen ließen
sich setzen, die Sprachgeschwindigkeit ließ sich individuell einstellen,
ohne dass die Tonqualität darunter zu leiden hatte…
Kurzum: ein Bedarfsdeckender Zugriff auf gesprochene Texte aller Art
wurde endlich Wirklichkeit.
Nur die Abspielgeräte für diese neuartigen CDs mussten für die
Betroffenen noch finanzierbar gemacht werden – bei einem Preis von über
350 Euro pro Gerät eine wichtige Aufgabe. Die Lösung:
DAISY ist ein Datenformat,
das bislang fast ausschließlich von blinden und sehbehinderten Menschen
genutzt wird. Die dazu erforderlichen Abspielgeräte sind damit
Hilfsmittel im Sinne des
SGB V, und so verhandelte man mit
den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen über eine Aufnahme
der Daisy-Player ins Hilfsmittelverzeichnis.
Zunächst sah alles auch nach einem Erfolg aus. Doch in letzter Sekunde
entschieden die Spitzenverbände anders und nahmen den Daisy-Player nicht
nur nicht ins Hilfsmittelverzeichnis auf, sondern schrieben in dieses
Verzeichnis ausdrücklich hinein, dass es sich bei derartigen Geräten
nicht um Hilfsmittel im Sinne des Krankenkassenrechts handele.
Kurzer Schock, aber wer will schon gleich aufgeben? Wir nicht! Wenn
schon die Krankenkassen nicht selbst einsehen wollen, wie wichtig
DAISY für blinde und
sehbehinderte Menschen ist, dann müssen sie es eben von Gerichten
erklärt bekommen. Zahlreiche Menschen beantragten Daisy-Player bei
ihren Krankenkassen, erhielten Ablehnungen und zogen ins Widerspruchs-
und Klageverfahren. Unterstützt wurden viele dabei durch Dr. Michael
Richter, der nicht müde wurde, Krankenkassen zu erklären, dass eine
Daisy-CD nicht mit einem normalen CD-Player abgespielt werden kann,
dass die Strukturfunktionen von
DAISY
zur Informationsbeschaffung für blinde und sehbehinderte Menschen
unabdingbar sind und dass das gerade angesprochene Hilfsmittelverzeichnis
bloß eine absolut unverbindliche Meinungsäußerung der Krankenkassen
darstellt.
Im Mai 2008 entschied dann auch das erste Sozialgericht im Sinne einer
hochgradig sehbehinderten Klägerin (Urteil des
SG Fulda vom 15.05.2008 - S 4
KR 572/06). Vier weitere rechtskräftige sozialgerichtliche
Entscheidungen folgten (Urteile des SG Freiburg vom 17.11.2009 -
Az.: S 19 KR 6302/08; des SG Nürnberg vom 17.09.2008 - S 7 KR 411/06 -
und des SG Wiesbaden vom 17.03.2009 - S 17 KR 23/07 - sowie
Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 07.11.2008 - S 6 KR 329/07).
Zahlreiche Krankenkassen lenkten aufgrund dieser Rechtsprechung
freiwillig ein und stellten ihren Versicherten erforderliche
Daisy-Abspielgeräte zur Verfügung.
In Berlin führten harte Verhandlungen mit den Krankenkassen dazu,
dass zahlreiche gerichtliche Vergleiche geschlossen wurden. Diese
sehen einen Zuschuss von 250 Euro für die Beschaffung eines
Daisy-Players vor. Den Restbetrag müssen die Versicherten dann selbst
zahlen. Das mag nach einer Minimallösung aussehen, doch ganz
unberechtigt ist diese Vorgehensweise nicht, denn schließlich kann ein
Daisy-Player nicht nur Daisy-CDs, sondern auch andere Formate abspielen
und für diesen Anteil eines normalen Wiedergabegerätes muss jeder
Bürger zahlen. Kämpfen lohnt sich also, wenn man fachkundig
argumentiert. Fachkundig heißt dabei nicht nur, die juristische
Definition von Hilfsmitteln im Sinne des Krankenkassenrechts zu
kennen. Erforderlich ist vielmehr, auch fundierte Kenntnisse über
sehbehindertenspezifische Belange zu haben. Das betrifft in diesem
Zusammenhang etwa Fragen wie: Wie gelangen blinde und sehbehinderte
Menschen eigentlich an Informationen? Wie können Informationen
aufgenommen werden und welche Einsatzmöglichkeiten bieten die
verschiedenen Hilfsmittelsysteme? Fehlt es nur an einer dieser
Voraussetzungen, so kann ein Gerichtsverfahren auch leicht einmal
negativ ausgehen, wie jüngst in Koblenz geschehen. Das Gericht
erkannte den Anspruch auf Versorgung mit einem Daisy-Player nicht an,
und wenn man sich die Urteilsgründe näher betrachtet, dann wird
deutlich, dass der dortige Kläger es offensichtlich nicht verstanden
hat, die Wichtigkeit der strukturierten Zugriffsmöglichkeit auf Texte –
insbesondere zur Lektüre von Zeitschriften und auch für die
Verbandsmedien – herauszustellen. Der Fall wird jetzt vor dem
Landessozialgericht verhandelt und man darf auf das Ergebnis gespannt
sein.
Ausdrücklich betont sei an dieser Stelle, dass dieser Fall nicht von der
„rbm gemeinnützige GmbH” betreut wird. Abschrecken möchten
wir mit dem letzten Beispiel jedoch nicht, sondern es ist uns wichtig,
Ihnen einen realistischen Eindruck vom aktuellen Stand der Dinge zu
vermitteln.
Übrigens: Nicht nur ältere Menschen sollten im Bedarfsfall bei ihrer
gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag auf Versorgung mit diesem
so wichtigen Hilfsmittel stellen. Eine Altersbegrenzung gibt es
nämlich nicht. Wichtig dabei zu wissen ist in unserem
Computerzeitalter aber, dass immer dann, wenn man selbst über einen
PC verfügt, nicht automatisch und selbstverständlich ein Anspruch
gegenüber der Krankenkasse auf die zusätzliche Versorgung mit einem
Daisy-Abspielgerät besteht. Die Kasse darf in einem solchen Fall nämlich
zunächst einmal auf das kostenlose Computerprogramm zur Nutzung
von
DAISY verweisen. Eine
Ausnahme könnte sich allenfalls für schulpflichtige Schüler ergeben,
die ihre Unterrichtsmaterialien bewältigen müssen, hierzu auf Medien im
Daisyformat angewiesen sind und ihren Schul-PC – zum Beispiel zur
Hausaufgabenbewältigung und zum individuellen Lernen – nicht überall
mit hinnehmen können.
* Ihr Team der rbm
rbm GmbH
Telefon: 0 64 21 - 9 48 88 32
E-Mail: m.richter@dbsv.org
oder: richter@dvbs-online.de
blista