UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung bringt Bildungsdiskussion in Schwung

Das „Wie” gewinnt!

Schüler im Unterricht. Einer hat eine Punktschriftmaschine auf dem Schoß, der andere schaut auf den Monitor

Rudi Ullrich, Fotos: Rainer Wohlfahrt » Nachdem die Generalversammlung der Vereinten Nationen im Dezember 2006 den Text der Menschenrechtskonvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Kraft gesetzt und der deutsche Bundestag und Bundesrat dem Ratifikationsgesetz Ende 2008 zugestimmt haben, ist die Konvention seit dem 26. März 2009 für die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verbindlich.
Doch was heißt das eigentlich im Alltag, ergeben sich daraus konkrete Rechte für den Einzelnen oder handelt es sich um eine rein politische Willenserklärung? Muss man sich intensiv mit dieser Konvention auseinandersetzen oder wird sie, wie frühere UN-Konventionen nach dem Motto, „Papier ist geduldig”, schnell wieder in der Schublade verschwinden?

Die Diskussion der letzten Monate deutet aber darauf hin, dass die Konvention eine erheblich stärkere Dynamik entwickelt als von vielen erwartet. Besonders im Bildungsbereich verbinden viele Eltern große Hoffnungen mit der Forderung nach einer „Inklusiven Schule”. Sie wollen, dass die gemeinsame Beschulung vor Ort unverzüglich umgesetzt wird und wollen sich nicht länger auf das „Machbare” vertrösten lassen oder auf den „guten Willen” von Lehrern und Schulverwaltungen angewiesen sein.

Im Bereich der sinnesbehinderten Menschen hat die Diskussion über den Vorrang des gemeinsamen Unterrichts sehr viel Unsicherheit hervorgerufen. Werden alle Förderschulen abgeschafft, indem ihnen einfach der Geldhahn zugedreht wird? Wie kann zum Beispiel bei einer so kleinen Zahl von blinden und sehbehinderten Kindern eine qualifizierte Schul- und Berufsausbildung an jedem beliebigen Ort in der Bundesrepublik organisiert werden und was heißt es speziell für Kinder, die ein Gymnasium besuchen wollen? Wo sollen plötzlich die qualifizierten Lehrer herkommen, die vor Ort die benötigte Unterstützung leisten? Erste Reaktionen an der blista waren:
„Hier soll ein System einfach abgeschafft werden, das sich in mehr als neunzig Jahren bewährt hat. Das müssen wir unter allen Umständen verhindern.” Winfried Thiessen nennt in seinem Artikel viele gute Argumente, warum die blista noch lange unverzichtbar sein wird. Ich gehe noch einen Schritt weiter. Ich bin der Überzeugung, dass es die blista als Kompetenzzentrum so lange geben wird, so lange es blinde und stark sehbehinderte Kinder gibt, die Abitur machen wollen. Das ist aber kein Selbstläufer. Damit die blista ihre Existenzberechtigung behält und ihre ganze positive Wirkung entfalten kann, wird sie sich weiterentwickeln müssen. Sie darf sich nicht auf dem Status quo ausruhen, sondern muss die Vorrangigkeit der inklusiven Beschulung als Herausforderung annehmen.

Wir befinden uns zurzeit in einem Prozess, bei dem auf den verschiedenen Ebenen und in den unterschiedlichsten Bereichen darüber diskutiert und manchmal auch gestritten wird, was eine Inklusive Gesellschaft und speziell eine Inklusive Schule eigentlich praktisch meint. Es entstehen Grundsatzpapiere, Forderungskataloge und Aktionspläne. Ich denke, wir sind gut beraten, wenn wir uns aktiv und kreativ an diesem Prozess beteiligen. Der Pädagogische Tag für die etwa 250 pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der blista war dafür ein Anfang und ein gutes Beispiel.

blista-Direktor Claus Duncker hob bei seiner Begrüßung hervor:
„Eins ist sicher, die Ratifizierung der UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderung durch die Bundesrepublik ist ein Meilenstein auf dem Weg hin zu einer gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auch für blinde und sehbehinderte Menschen. Jedoch ist die Bedeutung dieser Konvention bisher sicherlich nur den wenigsten Menschen in ihrer Tragweite bewusst. Das gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der blista. Deshalb haben wir diesen pädagogischen Tag diesem Thema gewidmet, denn als Einrichtung, die maßgeblich von der Selbsthilfe getragen wird, haben wir hier eine besondere Verpflichtung”.
Er freue sich auch, so Duncker weiter, dass es gelungen sei, so namhafte Referenten zu gewinnen, die man normalerweise nur auf bundesweiten Veranstaltungen anträfe. Besonders stolz sei er, dass alle Experten, mit Ausnahme von Klaus Lachwitz, ehemalige blista-Schüler seien und Andreas Behtke und Dr. Michael Richter die Geschicke der Einrichtung durch ihre Mitarbeit im Verwaltungsrat weiter aktiv begleiten.

Im Laufe der Veranstaltung berichtet Klaus Lachwitz, Geschäftsführer der Bundesvereinigung Lebenshilfe, von der Entstehungsgeschichte der Konvention, an deren Formulierung er in New York direkt beteiligt war. Er zeigt sich überzeugt, dass die Güte der Konvention vor allem darauf zurückzuführen sei, dass so viele behinderte Menschen aus der ganzen Welt als Experten in eigener Sache direkt beteiligt waren.

Andreas Bethke, Geschäftsführer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes (DBSV), Ottmar Miles-Paul, Landesbeauftragter für die Belange behinderter Menschen in Rheinland Pfalz, und Dr. Michael Richter, Geschäftsführer der gem. GmbH „Rechtsberatung behinderter Menschen” (RbM) stellten ihre Sichtweisen dar und gingen auf die Auswirkungen auf die pädagogische Arbeit der blista ein. Dabei waren sich die Experten einig, dass, bei aller Wertschätzung für die Arbeit und das Konzept der blista, auch hier vieles im Sinne von mehr Begegnung von behinderten und nicht behinderten Jugendlichen verbessert werden kann und muss.

Als erste Konsequenz aus dieser Diskussion hat der Verwaltungsrat der blista beschlossen, dass die blista einen eigenen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Konvention erarbeiten soll. Nach den Vorstellungen des Vorstandes sollten dabei Schüler, Mitarbeiter, Eltern und ehemalige Schüler einbezogen werden.
Die Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe hat jüngst auf einer Fachtagung zum Thema Bildung vier zentrale Forderungen aufgestellt:

  1. Jedes Kind hat ein individuelles Recht auf die bestmögliche Bildung
  2. Die Qualifizierung der Lehrkräfte ist Grundvoraussetzung für diese bestmögliche Bildung
  3. Eltern und Kinder haben ein Recht auf unabhängige Beratung und Diagnostik
  4. Die Ausbildung eines behinderten Kindes darf die Eltern nicht mehr kosten, als die eines nicht behinderten Kindes

Ich denke, diese Forderungen sollten auch für die blista Leitlinie sein und wir sollten uns damit intensiv beschäftigen, sie konkret umsetzen und mit Leben füllen. Denn eins wurde nicht nur bei der Podiumsdiskussion am pädagogischen Tag, sondern auch bei dieser Tagung klar zum Ausdruck gebracht, Sondereinrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen leisten nicht per se gute Arbeit und müssen deshalb auch nicht um jeden Preis erhalten werden. Sie werden, wie alle anderen, an diesen zentralen Forderungen gemessen und müssen, um ihren Bestand zu rechtfertigen, besser sein als die Beschulung vor Ort. Deshalb muss die blista auch darüber nachdenken, wie sie ihr Know-how, noch stärker als bisher, Schülern zugänglich machen kann, die ein Gymnasium am Heimatort besuchen und nicht nach Marburg kommen wollen. Die Einführung des ”Weiterbildungsmasters Blinden- und Sehbehindertenpädagogik” oder Feriencamps sind hier sicherlich erste wichtige Bausteine. Viele weitere werden folgen müssen, damit am Ende nicht das „Wo” sondern das „Wie” gewinnt!

Ein Mädchen wirft einen großen Gymnastikball. Im Hintergrund stehen drei weitere Schüler in der Sporthalle

Auszug aus der UN-Konvention

Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention zum Thema Bildung regelt:

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel,
a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;
b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;
c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.

(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass
a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;
b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;
c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;
d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern;
e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.

(3) Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen, unter anderem
a) erleichtern sie das Erlernen von Brailleschrift, alternativer Schrift, ergänzenden und alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation, den Erwerb von Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowie die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen und das Mentoring;
b) erleichtern sie das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosen;
c) stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen oder taubblinden Menschen, insbesondere Kindern, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet.

(4) Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, einschließlich solcher mit Behinderungen, die in Gebärdensprache oder Brailleschrift ausgebildet sind, und zur Schulung von Fachkräften sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf allen Ebenen des Bildungswesens. Diese Schulung schließt die Schärfung des Bewusstseins für Behinderungen und die Verwendung geeigneter ergänzender und alternativer Formen, Mittel und Formate der Kommunikation sowie pädagogische Verfahren und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ein.

(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit Anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.

Die vollständige Resolution im Word- und PDF-Format finden Sie unter [extern]www.zukunft-auf-augenhoehe.de.

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