Rechtstipp

§ 14 SGB IX
Das „Schwarze-Peter-Prinzip”

Christiane Möller * » Kennen Sie das auch? Sie benötigen ein Hilfsmittel (z. B. ein Farberkennungsgerät, einen Daisyplayer oder etwa die ganzen schulisch benötigten Hilfsmittel für Ihr Kind). Ein passender Anbieter für die Leistung ist gefunden, einen Kostenvoranschlag drückt man Ihnen auch gleich in die Hand und dann fragen Sie sich angesichts der hohen Kosten als nächstes: „Wer soll das eigentlich bezahlen?” – die Krankenkasse oder doch das Sozialamt? Wo wende ich mich hin? Wie verhindere ich, dass die mich nicht abwimmeln, weil die Kosten so hoch sind?
Mit diesem Artikel möchten wir etwas Licht ins Dickicht bringen. Wir gehen der Frage nach, wer über Ihre Anträge auf behinderungsbedingt notwendige Hilfen entscheiden muss und welche Fristen einzuhalten sind.

Die Ausgangslage

Im bestehenden Sozialleistungssystem gibt es verschiedene Institutionen, die benötigte Hilfen für behinderte Menschen erbringen. Da gibt es etwa die Krankenkassen, die Agenturen für Arbeit, die Rentenversicherungsträger oder die Sozialhilfeträger. Jeder von diesen sog. Rehabilitationsträgern greift zur Bearbeitung der eingehenden Anträge vorrangig auf das ihm zugeordnete Spezialgesetz zurück, in dem festgelegt ist, welche Leistungen von ihm zu erbringen sind. Das Sozialgesetzbuch fünf (SGB V) zum Beispiel enthält das Recht der gesetzlichen Krankenkassen und das Sozialgesetzbuch zwölf (SGB XII) das Recht für den Sozialhilfeträger. Übergeordnet gelten für Anträge auf behinderungsspezifische Hilfen darüber hinaus die besonderen Vorschriften des Sozialgesetzbuches neun (SGB IX), die bei allen derartigen Leistungsentscheidungen mitberücksichtigt werden müssen.
Schnell wird klar: Der „Otto Normalverbraucher” hat kaum eine Chance, den Weg durch dieses Behördendickicht selbstständig zu finden und unter den vielen möglichen Rehabilitationsträgern genau den richtigen für die konkret benötigte Hilfe auszuwählen. Auch dem Gesetzgeber war diese Misere bewusst. Deshalb wurde in § 14 SGB IX eine ganz klare Zuständigkeitsregelung verankert, um behinderte Menschen davor zu schützen, dass sie von Behörde zu Behörde geschickt werden, um dann irgendwann feststellen zu müssen, dass sich keiner ihrer Sache annehmen will.

Die Zuständigkeit gemäß § 14 SGB IX: das Prinzip vom schwarzen Peter

§ 14 SGB IX besagt nun ganz vereinfacht folgendes: Stellt ein behinderter Mensch einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen (zum Beispiel auf Kostenübernahme für ein Hilfsmittel, eine LPF-Schulung oder ein Mobilitätstraining), dann prüft der Rehabilitationsträger, bei dem der Antrag gestellt wird, ob er für diese Leistung zuständig ist. Dafür hat er in der Regel zwei Wochen Zeit. Kommt er zu dem Ergebnis, dass er grundsätzlich für die begehrte Hilfe zuständig ist, dann entscheidet er über die Leistung selbst. Stellt er später fest, dass seine Einschätzung falsch war, so bleibt er trotzdem verbindlicher Ansprechpartner für den Antragsteller. Ist der erstangegangene Träger hingegen der Meinung, dass er nicht zuständig ist, dann leitet er den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung an den Träger weiter, den er für zuständig hält. Der zweite Träger wiederum muss nun zwingend über den Antrag entscheiden. Er darf den Antrag also nicht zurückgeben, noch einmal weiterleiten oder gar an den Betroffenen zurückschicken. Auch der Antragsteller selbst kann nichts gegen die Weiterleitung an sich unternehmen, mag sie auch zu Unrecht erfolgt sein.
Aus Sicht der Rehabilitationsträger gilt also jeweils das Prinzip wie beim „schwarzen Peter”. Wer ihn hat, der wird ihn erst einmal nicht mehr los.
Die soeben geschilderte Zuständigkeitszuweisung bezieht sich aber nur auf den Ansprechpartner, nicht aber auf die gesetzliche Grundlage aus der der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Nach der Erbringung der benötigten Hilfe soll der formal zuständig gewordene Ansprechpartner sich die Aufwendungen nämlich vom eigentlich zuständigen Träger erstatten lassen können. Auch das Bundessozialgericht hat sich ausgiebig mit § 14 SGB IX befasst und die soeben dargelegten Grundsätze in mehreren Entscheidungen konsequent angewandt (vgl. etwa BSG v. 20.11.2008 – Az.: B 3 KR 16/08 R; v. 26.10.2004 – Az.: B 7 AL 16/04 R m. w. N.).

Was bedeutet das nun ganz praktisch?

Zwei Beispiele sollen die dargestellten Grundsätze verdeutlichen:

  1. Blinde und sehbehinderte Schüler arbeiten heute häufig mit vielen elektronischen Hilfsmitteln, z. B. Kameralesegerät, Laptop mit Zusatzsoftware und Braillezeile etc. Schülerinnen und Schüler der blista bekommen diese Hilfen von der Schule zur Verfügung gestellt, doch viele Eltern anderer Schulen streiten sich jedes Jahr mit den Kostenträgern, um ihren Kindern die Hilfsmittel zu beschaffen. Diesen Eltern sei folgender Rat gegeben: Für schulpflichtige Schüler sollten die für den Schulbesuch benötigten Hilfsmittelsysteme bei der Krankenkasse beantragt werden (vgl. insoweit Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.07.2004 – B 3 KR 13/03 R). Diese zahlt in der Regel auch die behinderungsspezifischen Hilfsmittelkomponenten. Versäumt es die Kasse aber nun, einen ggf. mit beantragten Laptop an den zuständigen Sozialhilfeträger innerhalb von zwei Wochen weiterzuleiten – Laptops gehören nicht zu den Krankenkassenleistungen –, dann darf sie den Antrag nicht mit Verweis auf die Vorschriften des SGB V ablehnen, sondern sie hat nach den Vorschriften über die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung) zu entscheiden.
  2. Wurde etwa ein Farberkennungsgerät oder ein Daisyplayer bei der Krankenkasse beantragt und leitet die Kasse diesen Antrag fristgerecht an den Sozialhilfeträger weiter, so hat dieser nicht nur seine eigenen Vorschriften anzuwenden, sondern in der Regel nach den für die Krankenkasse geltenden Rechtsvorschriften zu entscheiden, weil Farberkennungsgeräte und Daisyplayer zum Leistungsbereich der Krankenkassen gehören. Hierfür benötigt das Sozialamt aber keine Kenntnis von Ihrer finanziellen Situation. Werden Sie also in derartigen Fällen aufgefordert, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zulegen, dann bekommen Sie bitte keinen Schreck, sondern weisen Sie darauf hin, dass hier vorrangig eine Kassenleistung in Betracht kommt.

Soweit die Theorie: Was passiert aber in der Praxis?

In der Praxis ist die Zuständigkeitszuweisung noch längst nicht angekommen. Unsere Erfahrungen in der Rechtsberatung zeigen, dass die Behörden häufig noch vollkommen überfordert mit der Situation sind. Ganz automatisch fordern viele Sozialämter beispielsweise die Betroffenen auf, ihre finanziellen Verhältnisse offen zu legen, obwohl das längst nicht in jedem Fall erforderlich ist.
Das Ziel des Gesetzgebers, dass Anträge schneller bearbeitet werden und die Betroffenen die benötigten Hilfen unbürokratischer erhalten, ist jedenfalls noch lange nicht erreicht. Im Gegenteil: Viele Menschen werden abgeschreckt und der eingangs geschilderte Fall gehört inzwischen zu den Klassikern der täglichen Rechtsberatung.

Was kann ich als Betroffener bei einer Weiterleitung tun?

Sicherlich darf man erwarten, dass die Weiterleitung eines Antrages in der Regel korrekt erfolgt. Immer wieder kommt es aber vor, dass man sich plötzlich einem Träger gegenüber sieht, der ganz offensichtlich der Falsche ist. Beispiele sind etwa Daisyplayer oder Einkaufsfüchse, die von der Krankenkasse zum Sozialamt verschoben werden. In diesen Fällen hilft es nur, an den jeweiligen Träger heranzutreten und - ggf. auch unter Vorlage dieses Artikels – Aufklärungsarbeit zu leisten.
Wenn auch das nicht hilft, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat gerne zur Seite.

* rbm / rechte behinderter menschen gGmbH
Frauenbergstraße 8
35039 Marburg
Telefon: 06421/9 48 44-90 oder -91
E-Mail: kontakt@rbm-rechtsberatung.de
Unsere Sprechzeiten sind:
Montag und Mittwoch von 13 bis 17 Uhr
Freitag von 9 bis 14 Uhr.

[intern]Zurück[intern]Inhalt[intern]Weiter

Zurück an den Anfang der Seite