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Nutzungsordnung der öffentlichen Schülerbibliothek der Deutschen Blindenstudienanstalt e.V. (blista)

Übersicht

§ 1 Allgemeines

  1. Die Schülerbibliothek der blista ist eine öffentliche Einrichtung für Blinde und Sehbehinderte. Sie unterstützt die Gestaltung des Unterrichtes und der Freizeit.
  2. Sie kann vorrangig von den Schüler / Schülerinnen und Lehrer / Lehrerinnen der Carl-Strehl-Schule (CSS) sowie von Mitarbeitern der blista auf der Grundlage dieser Nutzungsordnung in Anspruch genommen werden.
    Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer der CSS sind automatisch Benutzer der Bibliothek.
    Ehemaligen steht die Nutzung nach Antrag ebenfalls offen. Andere Interessierte von außen können auf die Bestände vor Ort zugreifen und recherchieren.
  3. Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich kostenlos. Entgelte werden lediglich nach der zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Gebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
  4. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang von der Bibliothek bekanntgegeben. Sie orientieren sich an den Ferientagen der Schule sowie an der Lage und Dauer des Unterrichts.
  5. Neben dem eigenen Bestand an Medien vermittelt die Schülerbibliothek Zugang zu den Schwarzschrift-, Punktschrift- und Hörbuch-Beständen der Deutschen Blinden-Bibliothek (DBB) sowie den Schülern und Lehrern der CSS auch zu den schuleigenen Beständen.
  6. Klassenarbeiten können außerhalb der Bibliotheksöffnungszeiten nach vorheriger Absprache in allen Räumen der Bibliothek geschrieben werden. Der Schlüssel ist im Medienzentrum abzuholen. Die Verantwortung liegt bei der Lehrerin/dem Lehrer.

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§ 2 Hausordnung

  1. Der Leiter / Die Leiterin der Bibliothek übt das Hausrecht aus. Die Ausübung kann übertragen werden. Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
  2. In allen Bibliotheksräumen ist eine ruhige Arbeits-Atmosphäre erwünscht. Essen und Trinken ist nur an bestimmten Sitzgruppen gestattet. Das Rauchen in den Bibliotheksräumen ist verboten. Die Benutzung von Mobiltelefonen ist untersagt.
  3. Tiere haben keinen Zutritt; ausgenommen sind Blindenführhunde.
  4. In begründeten Fällen kann die Leitung der Bücherei für die Nutzung der vorgehaltenen Angebote und Leistungen, ebenso für die Hausordnung weitergehende Regelungen treffen.
  5. Die Medien und Geräte sowie das sonstige Inventar der Bücherei sind sorgfältig zu behandeln; Verlust und erkennbare Mängel, die von vorhergehender Benutzung herrühren, müssen der Leitung sofort gemeldet werden. Der Verursacher kommt für den Schaden auf.
  6. Beschädigte Medien werden ausschließlich von der Bibliothek repariert.
  7. Die Räume sind sauber und ordentlich zu nutzen. Zu verlassen sind sie in ihrem ursprünglichen Zustand.
  8. Aushänge dürfen nur in Absprache mit dem Personal aufgehängt werden.

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§3 Anmeldung

  1. Alle Benutzer melden sich persönlich in der Schülerbibliothek an. Spätestens bei der ersten Ausleihe wird gegen Vorweisung eines Personalausweises (für Schüler, Lehrer und Mitarbeiter reicht ggf. die persönliche Bekanntschaft) ein Benutzerausweis ausgestellt, der die unentgeltliche Nutzung von Medien ermöglicht.
  2. Die Benutzer erkennen mit ihrer Unterschrift die Nutzungsordnung an.
  3. Mit der Unterschrift gibt der Benutzer / die Benutzerin zudem ihre Zustimmung zur elektronischen Speicherung und Datenverarbeitung der Angaben zur Person. Die Angaben werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert und dienen lediglich dem internen Dienst der Bibliothek. Sie werden weder für andere Zwecke ausgewertet noch an Dritte weitergegeben.
  4. Der Benutzer / Die Benutzerin ist verpflichtet, der Bibliothek Änderungen des Namens oder der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
  5. Der Leseausweis der Schülerbibliothek ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Sein Verlust ist unverzüglich der Bibliothek mitzuteilen. Der Leseausweis ist zurückzugeben, wenn die Bibliothek es verlangt, die Schülerin / der Schüler bzw. die Lehrerin / der Lehrer die Schule verläßt oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.
  6. Sofern die Benutzer bereits als Leser/Hörer der DBB angemeldet sind, werden die Mitglieds- / Hörernummern auf dem Ausweis der Schülerbibliothek vermerkt.
  7. Falls noch nicht geschehen, werden Schüler der CSS durch die Schülerbücherei kostenfrei auch in der DBB angemeldet.
  8. Der Inhaber des Ausweises haftet für jeden Schaden, der durch Mißbrauch entsteht.
  9. Bei Verlust eines Benutzerausweises wird gegen eine Gebühr von 2,00 Euro ein Ersatzausweis ausgestellt.

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§4 Leihfrist, Verlängerung, Vormerkung

  1. Für alle Buchungsvorgänge ist der gültige Leseausweis vorzulegen.
  2. Gegen Vorlage des Benutzerausweises können alle ausleihbaren Medien kostenlos gemäß der festgesetzten Leihfrist entliehen werden.
    Die Leihfrist beträgt für alle Medien (außer Zeitschriften, Software, Musik-CDs und Schulbücher für den Unterricht sowie stark nachgefragte Titel): 4 Wochen (28 Kalendertage)
    Zeitschriften, Software, Musik-CDs und „stark nachgefragte Titel“: 2 Wochen (14 Kalendertage)
    Schulbücher: In der Regel die Dauer eines Schuljahres
    Für ausgeliehene Medien der DBB gelten deren Benutzungs- und Leihordnungen .In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt oder verlängert werden. Präsenzbestände werden nicht verliehen.
  3. Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
  4. Die Leitung der Schülerbibliothek kann im Einzelfall Änderungen oder Einschränkungen der obigen Entleihbedingungen vornehmen und ist berechtigt, die Anzahl der entleihbaren Medien zu begrenzen.
  5. Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf zweimal verlängert werden, wenn die betreffenden Medien nicht anderweitig vorbestellt sind.
    Die Verlängerung kann persönlich, durch Anruf während den Öffnungszeiten sowie durch E-Mail erfolgen.
  6. Die entliehenen Medien sind der Bibliothek fristgerecht unaufgefordert zurückzugeben. Die Benutzerin / Der Benutzer können eine Benachrichtigung per E-Mail beantragen.
  7. Bei der Rückgabe ist die Entlastung abzuwarten.
  8. Ausgeliehene Medien können durch die Benutzerin / der Benutzer vorgemerkt werden.
  9. Werden Computerprogramme ausgeliehen, so verpflichtet sich der Benutzer, die Software vor Rückgabe der Speichermedien an die Schülerbibliothek vollständig von dem Rechner, auf dem die Software verwendet wurde, zu löschen. Außerdem erklärt der Benutzer durch die Ausleihe von Computerprogrammen, keine Kopien der Software anzufertigen und zu behalten. (Ausgenommen sind Shareware-, Freeware- und Public-Domain-Programme.)
  10. Kassetten sind vor der Rückgabe zurückzuspulen.
  11. Sollte ein gewünschter Titel nicht im Bestand der Bibliothek vorhanden sein, versucht sie im Fernleihverkehr mit anderen Bibliotheken den Titel im Original oder als Kopie zu besorgen. Hierfür werden besondere Entgelte nach der Gebührenordnung erhoben.
  12. Die Bücherei ist beim Leihverkehr an die Bestimmungen der jeweiligen Leihverkehrsordnungen gebunden; diese sind auch für die Leser maßgebend.

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§ 5 PC-Benutzung

Es gelten die allgemein gültigen EDV-Benutzungsregeln der CSS.

Des Weiteren gelten in der Schülerbibliothek weitere Regeln.

  1. (a) Für Verletzungen des Urheberrechts durch Benutzer der EDV sowie
    (b) für Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzern und Internetdienstleistern haftet grundsätzlich der Nutzer / Verursacher und nicht die Bibliothek.
  2. Die Bibliothek haftet nicht gegenüber den Benutzern für
    (a) Schäden, die einem/r Benutzer/in auf Grund von fehlerhaften Inhalten der von ihm / ihr benutzten Medien entstehen
    ( b) Schäden, die durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze oder der dort angebotenen Medien an Dateien oder Medienträgern entstehen
    (c) Schäden, die durch Datenmißbrauch Dritter auf Grund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen
  3. Die Bibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich beziehen auf
    (a) die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software
    (b) die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien
    (c) die Qualität und Richtigkeit der angebotenen Informationen
  4. li> Die Benutzer verpflichten sich
    (a) die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den EDV-Arbeitsplätzen gesetzeswidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten
    (b) die Gesetze des Urheberrechts zu beachten
    (c) keine Dateien und Programme der Bibliothek oder Dritter zu manipulieren
    (d) keine geschützten Daten oder Programme zu nutzen
    (e) bei Weitergabe ihrer Zugangsberechtigung an Dritte alle dadurch entstehenden Schadenskosten zu übernehmen
    (f) die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch ihre Benutzung an den Geräten und Medien der Bibliothek entstehen, zu übernehmen
  5. Technische Einschränkung
    Es ist nicht gestattet
    (a) Änderungen in den Arbeitsplatz- und den Netzkonfigurationen durchzuführen
    (b) technische Störungen selbständig zu beheben
    (c) Programme von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Netz an den Arbeitsplätzen zu installieren oder zu starten
  6. Die Benutzung erfordert
    (a) die Kenntnisnahme und Zustimmung zu der Benutzungsordnung.
    (b) das Einschalten des Monitors und die Aktivierung der Taskleiste
    (c) die Beachtung des Verbots der Versendung oder des Empfangs von Nachrichten, deren Inhalte rechtswidrig, beleidigend, menschenverachtend, gewaltverherrlichend und verfassungswidrig sind sowie die Beachtung des Verbots der Versendung von Nachrichten, Beiträgen etc. die kommerzielle Werbung darstellen.

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§ 6 Säumnis- und Mahngebühren

  1. Benutzer / Benutzerinnen, die ausgeliehene Medien nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben haben, werden gemahnt. Eine Verpflichtung der Bibliothek, schriftliche Mahnungen zu erstellen und zuzusenden, besteht nicht.
  2. Wird die Leihfrist ohne Verlängerung überschritten, können Säumnisgebühren, und Verwaltungsgebühren gemäß der geltenden Gebührenordnung erhoben werden, ohne dass eine schriftliche Mahnung erfolgt sein muß. Die Säumnisgebühren addieren sich bis zur Rückgabe der Medien.
    Notwendige schriftliche Mahnungen zählen zu den berechnungsfähigen Verwaltungsaufwänden.
  3. Die Höhe der Gebühren berechnet sich nach den tatsächlich abgelaufenen Ausleihtagen, unabhängig vom Datum des Poststempels bei Erhalt der schriftlichen Mahnung.
  4. Die Versäumnis- und Verwaltungsgebühren sind auch dann zu entrichten, wenn der/die Benutzer/in keine schriftliche Mahnung erhalten hat.
  5. Hat der Benutzer /die Benutzerin Medien oder Gebühren trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurückgegeben bzw. bezahlt, kann die Bibliothek nach Festsetzung einer Frist
    (a) die Medien / die Gebühren durch Vollstreckungsbeamte der Universitätsstadt Marburg oder einer anderen Vollstreckungsbehörde einziehen lassen
    (b) Ersatzbeschaffung durchführen oder Wertersatz verlangen
    (c) ggf. Mittel des Verwaltungszwanges auf dem Rechtsweg in Anspruch nehmen
  6. Die Bibliothek kann zur Abweisung von Schadensforderungen und Haftungsansprüchen die Datenschutzrechte der Benutzer, soweit sie sich auf die Benutzung der Bibliothek beziehen, einschränken.
  7. Mahnungen per Email haben den gleichen Status wie per Post zugesandte.

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§ 7 Beschädigung, Verlust, Haftung

  1. Die Benutzer sind verpflichtet, die Medien sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Er / Sie hat dafür zu sorgen, dass sie nicht mißbräuchlich benutzt werden. Die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
  2. Vor jeder Ausleihe und Rückgabe sind die Medien auf erkennbare Mängel hin zu überprüfen.
  3. Der / Die Benutzer/in haftet bei entliehenen Medien für jeden Schaden ohne Rücksicht auf sein / ihr Verschulden. Beschädigung und Verlust müssen der Schülerbibliothek mitgeteilt werden. In diesen Fällen ist der Entleiher zum Ersatz verpflichtet.
    Verlorene oder beschädigte Medien werden auf Kosten des Benutzers ersetzt. Es werden die Ersatz-, Reparatur- und Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt. Wird Ersatz vom Benutzer geleistet, reduziert sich der Betrag auf die Bearbeitungsgebühr.
    Als Beschädigung gilt auch das Abändern des Buchtextes, das Einschreiben von Bemerkungen, Unterstreichungen, Veränderungen von Software etc.
  4. Für Schäden, die durch mißbräuchliche Benutzung des Leseausweises entstehen, ist der / die eingetragene Benutzer/in gegenüber der Bibliothek schadensersatzpflichtig.
  5. Hat der Benutzer /die Benutzerin die entliehenen Medien trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann anstelle der Herausgabe auch Schadensersatz verlangt werden. Bei Benutzern / Benutzerinnen unter 14 Jahren kann der Schadensersatz von den gesetzlichen Vertretern verlangt werden.
  6. Alle Materialien unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Beim Einsatz der Medien sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
  7. Die Bibliothek überprüft im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten die zur Benutzung angebotene Software auf Viren. Sie haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung von Medien und Programmen an Dateien, Datenträgern und Hardware des Benutzers / der Benutzerin entstehen.
  8. Die Bibliothek haftet nicht für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände.

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§ 8 Ausschluss von der Benutzung

  1. Bei ausstehenden Gebühren und fälligen Medien behält sich die Bibliotheksleitung die Sperrung des Benutzers vor.
  2. Wer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Nutzungsordnung verstößt oder den Anordnungen des Personals zuwiderhandelt, kann zeitweise oder ganz von der Benutzung der Schülerbibliothek/der EDV-Ausstattung ausgeschlossen werden.
  3. Alle Verpflichtungen des Benutzers/der Benutzerin, die aufgrund dieser Benutzerordnung entstanden sind, bleiben auch nach einem Benutzungsausschluß bestehen.

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§ 9 Abmeldung von der Schule / Verlassen der blista

  1. Schüler / Schülerinnen und Mitarbeiter, die die blista verlassen, sind verpflichtet, rechtzeitig alle ausgeliehenen Medien sowie den Benutzerausweis abzugeben.
  2. Blinde und sehbehinderte ehemalige Schüler können sich jederzeit unter Angabe ihrer neuen Adresse erneut gebührenfrei als Benutzer der Bibliothek anmelden.

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§ 10 Belegnungsordnung für den Lesesaal der Schülerbibliothek

  1. Grundsätzliches
    (a) Der Besprechungsraum steht während der Öffnungszeiten jedem und jeder zur Verfügung.
    (b) Die Reservierung erfolgt über Frau Moersch aus der Verwaltung (Tel. 606-102).
    (c) Der Raum ist so zu hinterlassen, wie er vorgefunden wurde. Benutztes Geschirr ist aufzuräumen oder in der Tischmitte zusammenzustellen. Zusätzlich aufgestellte Stühle sind zurückzustellen.
    (d) Die im Raum befindlichen Nachschlagewerke und der kleine Gruppenarbeitsraum müssen anderen Bibliotheksbenutzern zugänglich bleiben.
  2. Zusätzliches bei Benutzung außerhalb der Öffnungszeiten
    (a) Die Haupttür (im Treppenhaus Schlag 8) ist bei Beginn der Veranstaltung abzuschließen.
    (b) Die Tür ins Treppenhaus Schlag 10 ist ebenfalls zu verschließen.
    (c) Nach Beendigung der Veranstaltung sind alle Türen, auch die Zwischentüren abzuschließen, das Licht zu löschen und die Fenster zu schließen.

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§ 11 Erfüllungsort

Alle Verpflichtungen aus der Benutzung der Bibliothek sind in Marburg zu erfüllen.

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§ 12 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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