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Satzung des e. V. Deutsche Blindenstudienanstalt
Bildungs- und Hilfsmittelzentrum für Blinde und Sehbehinderte
Übersicht
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 2 Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitglieder des Vereins
§ 4 Organe des Vereins
§ 5 Die Mitgliederversammlung
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 7 Der Verwaltungsrat
§ 8 Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Aufgaben des Vorstands
§ 11 Der Ehrenrat
§ 12 Leitungskonferenz
§ 13 Beteiligung öffentlicher Stellen
§ 14 Anfall des Vereinsvermögens
§ 15 Geschäftsjahr
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Aufgaben des Vereins
(1)
Der 1916 gegründete und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragene Verein führt den Namen „Deutsche Blindenstudienanstalt - Bildungs- und Hilfsmittelzentrum für Blinde und Sehbehinderte e.V.“. Er hat seinen Sitz in Marburg.
(2)
Der Verein dient mit allen seinen Einrichtungen der beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung blinder und sehbehinderter Menschen, vor allem der schulischen, außer- und nachschulischen Befähigung zur Wahrnehmung solcher beruflicher Aufgaben, die ein hohes Maß schulischer und integrativer Qualifikation zur Voraussetzung haben. Der Verein hat den Zweck, blinden und sehbehinderten Menschen höhere Bildung und Integrationsfähigkeit zu vermitteln. Er führt wissenschaftliche Vorhaben durch oder veranlasst deren Durchführung, die dem Erkenntnisfortschritt auf dem Gebiet des Blinden- und Sehbehindertenwesens und der Entwicklung technischer Hilfsmittel dienen.
(3)
Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält er insbesondere:
1.
die Carl-Strehl-Schule,
eine staatlich anerkannte weiterführende Ersatzschule (Sonderschule) für Blinde und Sehbehinderte mit
- studienqualifizierenden Bildungsgängen
- beruflichen Schulzweigen und
- einem überregionalen Beratungs- und Förderzentrum
2.
eine Rehabilitationseinrichtung für blinde und sehbehinderte Menschen mit
- einer Ausbildungsstätte für Rehabilitationslehrer
- einer Frühfördereinrichtung für blinde und sehbehinderte Kinder
- einer Einrichtung für die betriebliche Ausbildung blinder und sehbehinderter Menschen zu Informatik-Kaufleuten
- einer Einrichtung zur Blindentechnischen Grundausbildung von Schülern und Rehabilitanden
3. Internate für
Schüler und
Rehabilitanden
4.
die Deutsche Blinden-Bibliothek (
Emil-Krückmann-Bücherei,
Deutsche Blinden-Hörbücherei und
die Internationale Dokumentationsstelle zum Blinden- und Sehbehindertenwesen)
5.
eine Blindenschriftdruckerei und einen Verlag
6. Einrichtungen für die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von Lehr-, Lern- und sonstigen Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen
7. eine Beratungs- und Auskunftsstelle für blinde und sehbehinderte Menschen und deren Angehörige.
Die Mitgliederversammlung kann einzelne der oben genannten Aufgaben durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
Der Verein kann durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung weitere Einrichtungen schaffen oder bestehende Einrichtungen schließen.
(4)
Der Verein kann zur Sicherung und Fortentwicklung seiner Zwecke gemeinnützige Körperschaften gründen oder sich an solchen beteiligen.
(5)
Zur dauerhaften und nachhaltigen Sicherung und Unterstützung der Vereinsarbeit kann der Verein rechtsfähige oder unselbstständige Stiftungen errichten. Er kann Maßnahmen durchführen, die der Mittelbeschaffung dienen.
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§ 2 Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar wissenschaftlichen, gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken. Er arbeitet aus humanitärer Verantwortung, und zwar ohne konfessionelle und parteipolitische Bindungen.
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern werden keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gewährt. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3 Mitglieder des Vereins
(1)
Der Verein besteht aus Mitgliedern und Förderern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Das gilt nicht für Personen, die unmittelbar oder mittelbar im Dienste des Vereins stehen. Die Förderer werden beim Vorstand in einem Verzeichnis geführt.
(2)
Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Verwaltungsrates oder auf Vorschlag von mindestens fünf Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung. Dabei ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen sehenden und blinden/sehbehinderten Mitgliedern zu achten. Die Zahl der Mitglieder des Vereins soll 50 nicht überschreiten.
(3)
Es können Mitgliedsbeiträge erhoben werden.
(4)
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen; er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
(5)
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, ein Mitglied, das die Interessen des Vereins schädigt, auszuschließen. Gegen den Ausschluss kann der Ehrenrat angerufen werden; er entscheidet endgültig. Die Rechte des Mitglieds ruhen bis zur Entscheidung.
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§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Verwaltungsrat
3. der Vorstand
4. der Ehrenrat.
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§ 5 Die Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern. Die Förderer der Deutschen Blindenstudienanstalt e.V. können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
(2)
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Wird von wenigstens einem Drittel der Vereinsmitglieder oder dem Verwaltungsrat unter Angabe der Gründe und unter Vorlage einer Tagesordnung eine Mitgliederversammlung beantragt, so hat der Vorstand diesem Antrag unverzüglich zu entsprechen.
(3)
Die Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Zusammenkunft der Mitgliederversammlung durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Für die Förderer wird der Termin auf der Homepage der Deutschen Blindenstudienanstalt und nach Möglichkeit in der Vereinszeitschrift angekündigt. Sie werden nicht gesondert eingeladen.
Auf Anforderung hat der Vorstand den geprüften Jahresabschluss mit Lagebericht zuzusenden.
(4)
Anträge zur Tagesordnung aus den Reihen der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen und von diesem den Mitgliedern zuzuleiten.
(5)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6)
Sie wird vom Vorsitzenden des Vereins oder seinem Stellvertreter geleitet, bei deren Verhinderung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats.
(7)
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht § 5 Abs. 8 etwas anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(8)
Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit, für die Auflösung des Vereins eine 9/10 Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Sitzung bekannt zu machen. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(9)
über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und einem von ihm zu benennenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1)
Sie entscheidet über grundsätzliche Angelegenheiten der Deutschen Blindenstudienanstalt, soweit nicht die Satzung anderes bestimmt.
(2)
Sie beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder. Sie entscheidet abschließend über den Ausschluss eines Mitglieds gemäß § 3 Abs. 5 .
(3)
Sie wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß § 7 Abs.1b.
(4)
Sie kann Verwaltungsratsmitglieder aus wichtigem Grund abwählen
(5)
Sie wählt die Mitglieder des Ehrenrats gemäß § 11.
(6)
Sie legt etwaige Mitgliedsbeiträge fest.
(7)
Sie nimmt die Berichte des Verwaltungsrats und des Vorstands sowie den Jahresabschluss entgegen.
Die Mitgliederversammlung stellt den Jahresabschluss dann fest, wenn dies nicht durch den Verwaltungsrat geschehen ist. In diesem Fall hat der Abschlussprüfer an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(8)
Sie berät und entscheidet über Beschlussvorlagen des Verwaltungsrats, des Vorstands und einzelner Vereinsmitglieder.
(9)
Sie entscheidet über die Entlastung des Verwaltungsrats.
(10)
Sie bestellt den Wirtschaftsprüfer.
(11)
Sie gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats.
(12)
Sie beschließt über Satzungsänderungen.
(13)
Sie beschließt über die Auflösung des Vereins.
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§ 7 Der Verwaltungsrat
(1)
Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Personen:
a. den drei Repräsentanten der Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe, nämlich
- einem Vertreter des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. (DBSV)
- einem Vertreter des Deutschen Vereins der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V. (DVBS) und
- einem Vertreter des Bundes der Kriegsblinden Deutschlands e.V. (BKD)
sowie
b. vier von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen.
(2)
In seiner konstituierenden Sitzung wählt der Verwaltungsrat in getrennten Wahlgängen
- den Vorsitzenden und
- zwei Stellvertreter.
Unter ihnen muss ein Repräsentant der Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe sein.
(3)
Die Wahlen sind geheim. Gewählt ist jeweils, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
(4)
Die Amtszeit des Verwaltungsrats beträgt 4 Jahre. Er arbeitet ehrenamtlich. Er bleibt bis zur konstituierenden Sitzung eines neuen Verwaltungsrats im Amt. Für den Fall einer Nachwahl gilt die Wahl nur für die Dauer der laufenden Amtsperiode des Verwaltungsrats.
(5)
Der Verwaltungsrat tritt mindestens vier mal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats lädt hierzu unter Vorlage der Tagesordnung schriftlich ein.
(6)
Auf Verlangen des Vorstands des Vereins oder von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats ist zu einer Sitzung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(7)
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8)
Der Verwaltungsrat kann zu besonderen Themen Ausschüsse berufen und zu seiner Sitzung Gäste einladen.
(9)
Von den Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollanten unterzeichnet wird. Sie ist innerhalb von 30 Tagen den Mitgliedern des Verwaltungsrats und den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
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§ 8 Aufgaben des Verwaltungsrats
(1)
Er beschließt über fachliche und organisatorische Grundsatzangelegenheiten.
(2)
Er wählt den Vereinsvorstand und kann Mitglieder des Vorstands mit ¾ Mehrheit abberufen. Er beschließt über die Wahl von Vorstandsmitgliedern ein Jahr vor Ablauf ihrer Amtszeit mit einfacher Mehrheit.
(3)
Er schließt und beendet die Anstellungsverträge mit den Mitgliedern des Vorstands.
(4)
Er berät und überwacht den Vorstand des Vereins. Gegen Entscheidungen und Maßnahmen des Vorstands oder eines seiner Mitglieder, die das Recht verletzen, Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Verwaltungsrats zuwiderlaufen oder die wirtschaftliche Existenz des Vereins gefährden, steht dem Verwaltungsrat ein Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch gegen Entscheidungen hat aufschiebende Wirkung. Hält der Vorstand den Widerspruch für ungerechtfertigt, kann er die Mitgliederversammlung anrufen. Der Verwaltungsrat hat das unbeschränkte Recht, Auskunft vom Vorstand zu erhalten.
(5)
Er beschließt über den vom Vorstand vorzulegenden Wirtschafts- und den Investitionsplan des Vereins.
(6)
Er beschließt über die Entlastung des Vorstands.
(7)
Er stellt den vom Vorstand aufgestellten und vom Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss fest und beschließt über die Verwendung des Jahresergebnisses.
(8)
Er beschließt über Beteiligungen an anderen Organisationen und benennt Vertreter für diese Organisationen.
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§ 9 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem hauptamtlichen Vorsitzenden des Vereins und mindestens einem weiteren hauptamtlichen Vorstandsmitglied. Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.
(2)
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von maximal sechs Jahren vom Verwaltungsrat gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3)
Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen geheim gewählt.
(4)
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Wahlperiode aus, erfolgt eine Nachwahl durch den Verwaltungsrat.
(5)
Der Vorstand führt das Unternehmen arbeitsteilig in gemeinsamer Verantwortung. Bei Nichteinigung in wesentlichen Angelegenheiten des Unternehmens ist der Verwaltungsrat anzurufen.
(6)
Die Vorstandsmitglieder haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Ergänzend gelten die entsprechenden Bestimmungen des Aktiengesetzes.
(7)
Die Mitglieder des Vorstands können für einzelne Geschäfte von den Beschränkungen des § 181 BGB durch den Verwaltungsrat befreit werden.
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§ 10 Aufgaben des Vorstands
(1)
Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäfte der Deutschen Blindenstudienanstalt im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats satzungsgemäß geführt werden.
(2)
Gegen Entscheidungen und Maßnahmen des Verwaltungsrats, die das Recht verletzen, Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwiderlaufen oder die wirtschaftliche Existenz des Vereins gefährden, kann der Vorstand die Mitgliederversammlung anrufen.
(3)
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Er führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Ihm obliegen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Verwaltungsrats fallen.
2. Er ist für die Erledigung der Aufgaben der Deutschen Blindenstudienanstalt in fachlicher, wirtschaftlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht verantwortlich.
3. Er entscheidet über alle wesentlichen Angelegenheiten der Einrichtung nach Anhörung der jeweils betroffenen Ressorts.
4. Er erstellt den Entwurf des Wirtschafts-, Stellen- und Investitionsplans.
5. Er legt dem Verwaltungsrat den Jahresbericht und den geprüften Jahresabschluss mit Lagebericht vor.
6. Er beruft die Mitgliederversammlung ein.
7. Er bereitet die Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats vor.
8. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Verwaltungsrat zu umfassender Information verpflichtet.
9. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf.
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§ 11 Der Ehrenrat
(1)
Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Gleichzeitig werden für den Fall, dass Ehrenratsmitglieder an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind, Ersatzmitglieder gewählt, deren Zahl die Mitgliederversammlung festlegt.
(2)
Der Ehrenrat hat vor seiner Entscheidung dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er hat seine Entscheidung schriftlich zu begründen und unverzüglich dem Betroffenen sowie dem Verwaltungsrat mitzuteilen.
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§ 12 Leitungskonferenz
(1)
Der Vorstand, die Ressortleiter und die Stabsstelleninhaber bilden die Leitungskonferenz des Vereins.
(2)
Die Leitungskonferenz stellt die Mitwirkung der Ressortleitungen an der Vorbereitung von Entscheidungen und Maßnahmen des Vorstands sicher. Sie dient der gegenseitigen Unterrichtung und der Zusammenarbeit der einzelnen Ressorts untereinander und mit dem Vorstand im Sinne der Wahrung des Gesamtinteresses und der gemeinsamen Unternehmensziele.
(3)
Das Nähere bestimmt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf.
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§ 13 Beteiligung öffentlicher Stellen
Zur Mitgliederversammlung sind die mit dem Verein verbundenen Vertreter des Landes sowie der federführende Kostenträger Landeswohlfahrtsverband Hessen einzuladen.
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§ 14 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft der Wohlfahrtspflege, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, wissenschaftliche oder mildtätige Zwecke für Blinde und Sehbehinderte im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
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§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Satzung ist am 18. Februar 2004 in Kraft getreten.
blista